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PETER SCHREIBER BFF
IMPRESSUM / IMPRINT / LEGAL
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IMPRESSUM
Peter Schreiber BFF
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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR FOTOGRAFEN (AGB/BFF)
Berufsverband Freie Fotografen und Filmgestalter e.V.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Fotografen
Peter Schreiber, Bocksdornstr.17, 80935 München, Deutschland
1 Geltung der Geschäftsbedingungen
1.1 Geltungsbereich
Die Produktion von Fotos, Filmen, Videos, Reels sowie sonstigen statischen,
bewegten oder hybriden audiovisuellen Inhalten (im Folgenden gemeinsam
„Aufnahmen“ genannt) und die Erteilung von Lizenzen an bereits bestehenden
Aufnahmen erfolgt ausschließlich auf der Grundlage nachstehender
Geschäftsbedingungen. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen
Produktions- und Lizenzverträge, sofern nicht ausdrücklich abweichende
Regelungen vereinbart werden.
Diese AGB gelten ab 01Juni 2026. Alle früheren AGB verlieren ab
diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit.
1.2 Fremde AGB
Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die von den nachstehenden Bedingun-
gen abweichen, werden nicht anerkannt. Solche abweichenden Geschäftsbeding-
ungen werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn der Fotograf ihnen nicht
ausdrücklich widerspricht.
2 Produktionsaufträge
Produktionsaufträge beinhalten die Anfertigung von Aufnahmen durch den
Fotografen im Auftrag des Auftraggebers.
2.1 Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge des Fotografen sind unverbindlich. Kostenerhöhungen
braucht der Fotograf nur anzuzeigen, wenn eine Überschreitung der ursprünglich
veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 15 % zu erwarten ist.
2.2 Bevollmächtigung zur Beauftragung Dritter
Muss bei der Auftragsabwicklung die Leistung eines Dritten in Anspruch genom-
men oder ein sonstiger Vertrag mit Dritten abgeschlossen werden, ist der Fotograf
bevollmächtigt, die entsprechenden Verpflichtungen im Namen und für Rechnung
des Auftraggebers einzugehen.
2.3 Briefing
Das Briefing des Auftraggebers bildet die Grundlage für die vom Fotografen zu er-
stellenden Aufnahmen und Kalkulationen. Das Briefing hat der Auftraggeber voll-
ständig, abschließend und in Textform (z. B. als Protokoll einer Besprechung, per
E-Mail etc.) an den Fotografen zu erteilen. Für den Fall, dass der Auftraggeber dem
Fotografen kein Briefing in Textform erteilt, bilden das Pre-Production-Meeting
(PPM), der bisherige E-Mail-Verkehr zwischen dem Auftraggeber und dem Fotogra-
fen sowie die vom Fotografen angefertigten Gedächtnisprotokolle zum PPM und
Telefonnotizen die Grundlage für die Anfertigung der Aufnahmen.
2.4 Künstlerischer Gestaltungsspielraum
Bei der Anfertigung der Aufnahmen besteht für den Fotografen künstlerische Ge-
staltungsfreiheit, wobei jedoch die verbindlichen Vorgaben des Auftraggebers aus
Briefing, PPM und/oder mündlichen bzw. telefonischen Anweisungen zu beachten
sind. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des vom Fotografen aus-
geübten künstlerischen Gestaltungsspielraums sind ausgeschlossen. Nachträg-
liche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten
Vereinbarung und sind gesondert zu vergüten.
2.5 Mängelrügen
Ist der Auftraggeber selbst oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion
der Aufnahmen anwesend, hat dieser die Aufnahmen, soweit dies unter den
Umständen der Produktion möglich und zumutbar ist, unverzüglich auf erkennbare
Mängel zu untersuchen und diese gegenüber dem Fotografen unverzüglich zu
rügen, damit der Fotograf Gelegenheit zur Nachbesserung oder zur Anfertigung
neuer Aufnahmen erhält. Unterbleibt eine unverzügliche Mängelrüge, gelten die
Aufnahmen insoweit als vertragsgemäß abgenommen.
Ist weder der Auftraggeber noch ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion
der Aufnahmen anwesend, wird der Fotograf die Aufnahmen nach deren Erstellung
an den Auftraggeber übermitteln. Der Auftraggeber hat die übermittelten Aufnah-
men unverzüglich auf erkennbare Mängel zu untersuchen.
Sind die Aufnahmen mangelhaft, hat der Auftraggeber dies dem Fotografen unver-
züglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Aufnahmen,
in Textform anzuzeigen und den gerügten Mangel hinreichend konkret zu be-
schreiben. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine Mängelanzeige, gelten die Aufnah-
men als vertragsgemäß abgenommen.
2.6 Erreichbarkeit des Auftraggebers
Falls der Auftraggeber oder ein von ihm Bevollmächtigter bei der Produktion der
Aufnahmen selbst nicht anwesend ist, hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass
er oder ein von ihm Bevollmächtigter zumindest telefonisch und per elektronischer
Kommunikationsmedien (z. B. E-Mail, SMS etc.) für den Fotografen für kurzfristige
Abstimmungen und Entscheidungen ständig erreichbar ist.
2.7 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Soweit der Auftraggeber für die Produktion der Aufnahmen notwendige Informatio-
nen, Waren (z. B. Produkte, Rezepte etc.), Freigaben etc. zu liefern hat oder sonsti-
ge für die Produktion der Aufnahmen relevante Aufgaben selbst übernimmt (z. B.
Buchung von Fotomodellen, Locations oder Catering etc.), hat der Auftraggeber
sicherzustellen, dass die Lieferung, Bereitstellung, der Zutritt zu Locations, die An-
reise von Fotomodellen etc. rechtzeitig erfolgt, sodass die Produktion der Aufnah-
men pünktlich zum vereinbarten Termin beginnen kann.
Sobald dem Auftraggeber bekannt ist, dass eine rechtzeitige Lieferung, Bereitstel-
lung, der Zutritt zur Location, die Anreise von Fotomodellen etc. nicht möglich ist,
hat er dies dem Fotografen unverzüglich anzuzeigen. Hat dies eine Verzögerung
der Aufnahmeproduktion zur Folge, und liegt die Ursache dieser Verzögerung in
der Sphäre des Auftraggebers, hat der Auftraggeber die durch die Verzögerung
entstandenen Kosten (z. B. zusätzlich notwendig gewordene Hotelübernachtungen,
Location-Tage, Buchungen von Fotomodellen, Stylisten, Visagisten, Assistenten,
Umbuchungen etc.) zu tragen. Zu den durch die Verzögerung entstandenen Kosten
zählt auch das Honorar des Fotografen.
2.8 Rechteklärung und Releases
Soweit individualvertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, ist der Auftrag-
geber bei Personenaufnahmen und bei Aufnahmen von Objekten, an denen fremde
Urheberrechte, Eigentumsrechte oder sonstige Rechte Dritter bestehen, ver-
pflichtet, die für die Anfertigung und Nutzung der Aufnahmen erforderliche Zustim-
mung der abgebildeten Personen und der Rechtsinhaber gem. dem Kunsturheber-
gesetz (KUG), der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie ggf. weiterer
gesetzlicher Bestimmungen einzuholen. In diesem Fall hat der Auftraggeber den
Fotografen von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die aus der Verletzung
dieser Pflicht resultieren. Die Freistellungsverpflichtung entfällt, sofern der
Auftraggeber nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft.
Die vorstehende Regelung gilt auch dann, wenn der Fotograf die aufzunehmenden
Personen oder Objekte selbst auswählt, sofern er den Auftraggeber so recht-
zeitig über die getroffene Auswahl informiert, dass dieser die notwendigen
Zustimmungserklärungen einholen oder andere geeignete Personen bzw. Objekte
für die Aufnahmearbeiten auswählen und zur Verfügung stellen kann.
2.9 Umgang mit gelieferten Gegenständen
Mit den vom Auftraggeber für die Produktion gelieferten Gegenständen darf der
Fotograf wie folgt verfahren:
Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um verder-
bliche Waren (z. B. Lebensmittel), werden diese vom Fotografen nach Beendigung
der Produktion entsorgt.
Handelt es sich bei den vom Auftraggeber gelieferten Gegenständen um nicht
verderbliche Gegenstände (z. B. Kleidung etc.) werden diese nach Beendigung der
Produktion an den Auftraggeber auf dessen Kosten zurückgesandt.
2.10 Auswahl der Aufnahmen
Der Fotograf wählt die Aufnahmen aus, die er dem Auftraggeber bei Abschluss der
Produktion zur Abnahme vorlegt. Nutzungsrechte werden unter der Voraussetzung
vollständiger Zahlung nur an den Aufnahmen eingeräumt, die der Auftraggeber als
vertragsgemäß abnimmt.
3 Honorar, Nebenkosten und Abrechnung
3.1 Kündigung des Auftraggebers
Kündigt der Auftraggeber den Vertrag vor Abschluss der Aufnahmearbeiten, behält
der Fotograf den Anspruch auf das vereinbarte Honorar. Der Fotograf muss sich
jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsbeendigung an
Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft
erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 648 BGB).
3.2 Ausfallhonorar
Können die Aufnahmearbeiten aus Gründen, die weder der Fotograf noch der
Auftraggeber zu vertreten haben (z. B. schlechte Wetterbedingungen, Krankheit,
höhere Gewalt oder behördliche Anordnungen), nicht durchgeführt werden, hat
der Fotograf Anspruch auf ein Ausfallhonorar in Höhe von 50 % des vereinbarten
Honorars, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein oder
ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3.3 Zeitüberschreitung
Wird die für die Aufnahmearbeiten vorgesehene Zeit aus Gründen, die der Fotograf
nicht zu vertreten hat, wesentlich überschritten, ist ein vereinbartes Pauschalhono-
rar entsprechend zu erhöhen. Ist ein Zeithonorar vereinbart, erhält der Fotograf
auch für die Zeit, um die sich die Aufnahmearbeiten verlängern, den vereinbarten
Stunden- oder Tagessatz.
3.4 Zusatzleistung
Zusatzleistungen, insbesondere die Anfertigung von Aufnahmen über den bei
Vertragsbeginn festgelegten Umfang hinaus, sind nach Zeitaufwand gesondert zu
vergüten.
3.5 Nebenkosten
Der Auftraggeber hat zusätzlich zu dem geschuldeten Honorar die Nebenkosten
zu erstatten, die dem Fotografen im Zusammenhang mit der Auftragsdurchführung
entstehen (z. B. für digitale Bildbearbeitung, Fotomodelle, Visagisten, Stylisten,
3.6 Fälligkeit des Honorars / Kostenvorschuss
Das Produktionshonorar ist bei Ablieferung der Aufnahmen fällig. Wird eine Pro-
duktion in Teilen abgeliefert, ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei Abliefe-
rung eines Teiles fällig. Erstreckt sich die Ausführung eines Auftrags über einen
längeren Zeitraum, kann der Fotograf Abschlagszahlungen entsprechend dem
erbrachten Arbeitsaufwand verlangen. Die Nebenkosten sind zu erstatten, sobald
sie beim Fotografen angefallen sind. Darüber hinaus ist der Fotograf berechtigt,
Kostenvorschüsse in angemessener Höhe zu verlangen.
3.7 Übergang der Nutzungsrechte
Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an den Aufnahmen erwirbt der Auftragge-
ber erst mit der vollständigen Bezahlung des Honorars und der Erstattung sämtli-
cher Nebenkosten.
3.8 Elektronische Rechnungsstellung
Der Fotograf ist berechtigt, seine Rechnung in elektronischer Form zu stellen und
dem Auftraggeber zuzusenden (§ 14 UStG). Der Auftraggeber stimmt der elektroni-
schen Rechnungsstellung und elektronischen Rechnungszusendung zu.
4 Archivmaterial
Archivmaterial sind Aufnahmen, die sich im Archiv des Fotografen befinden und an
denen der Fotograf dem Auftraggeber Nutzungslizenzen in jeweils individuell ver-
einbartem Umfang einräumt.
4.1 Ansichtsmaterial
Archivmaterial, das der Auftraggeber aus dem Archiv des Fotografen anfordert,
wird nur zur Sichtung und Auswahl zur Verfügung gestellt.
Mit der Überlassung des Archivmaterials zur Sichtung und Auswahl werden keine
Nutzungsrechte übertragen. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen Zustimmung
des Fotografen in Textform.
Die Verwendung des Archivmaterials als Arbeitsvorlagen für Skizzen oder zu Lay-
out-Zwecken, ebenso die Präsentation bei Kunden, stellt bereits eine kostenpflich-
tige Nutzung dar.
4.2 Nutzungshonorar
Für die Einräumung von Nutzungsrechten an dem Archivmaterial des Fotografen ist
das vertraglich vereinbarte Nutzungshonorar zu zahlen. Sofern ein Nutzungshono-
rar nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde, bestimmt sich das vom Auftrag-
geber zu zahlende Nutzungshonorar nach den jeweils aktuellen Bildhonoraren der
Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM).
5 Nutzungsrechte
5.1 Individuelle Nutzungsrechteeinräumung/Eigenwerbung
Der Auftraggeber erwirbt an den Aufnahmen nur Nutzungsrechte in dem vertraglich
festgelegten Umfang. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde,
erwirbt der Auftraggeber lediglich einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte
an den Aufnahmen. Eigentumsrechte werden nicht übertragen. Ungeachtet der
dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte bleibt der Fotograf berechtigt,
die Aufnahmen im Rahmen seiner Eigenwerbung zu nutzen.
5.2 Keine Weiterübertragung an Dritte
Die Übertragung und/oder Einräumung der vom Auftraggeber erworbenen Nutz-
ungsrechte an Dritte, auch wenn es sich dabei um mit dem Konzern verbundene
Unternehmen, Tochterunternehmen, Vertriebspartner des Auftraggebers oder
andere Redaktionen eines Verlags handelt, bedarf der vorherigen Zustimmung des
Fotografen in Textform.
Der Fotograf ist berechtigt, die Erteilung der Zustimmung zu der geplanten
Drittnutzung von der Zahlung eines angemessenen Nutzungshonorars abhängig zu
machen.
5.3 Nutzung auf Social-Media-Plattformen
Die Nutzung der Aufnahmen auf Social-Media-Plattformen (z. B. Instagram, Face-
book, TikTok, LinkedIn oder vergleichbaren Plattformen) bedarf einer gesonderten
Vereinbarung, sofern nicht bereits ausdrücklich Nutzungsrechte für Social-Media-
Plattformen eingeräumt wurden.
Dem Auftraggeber ist bewusst, dass Betreiber von Social-Media-Plattformen sich
im Rahmen ihrer Nutzungsbedingungen regelmäßig umfassende Nutzungsrechte
an den hochgeladenen Inhalten einräumen lassen und Inhalte technisch
verarbeiten, vervielfältigen und Dritten zugänglich machen können.
Der Auftraggeber hat bei einer Nutzung auf Social-Media-Plattformen vorhandene
technische Schutzmaßnahmen, Metadaten und Opt-Out-Hinweise des Fotografen,
soweit technisch möglich und zumutbar, zu erhalten.
5.4 Keine Bearbeitung, keine Nutzung als Vorlage
Eine Nutzung der Aufnahmen ist grundsätzlich nur in der Originalfassung zulässig.
Jede Änderung oder Umgestaltung (z. B. Montage, fototechnische Verfremdung,
Kolorierung) und jede Veränderung bei der Bildwiedergabe (z. B. Veröffentlichung
in Ausschnitten) bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen. Hiervon aus-
genommen ist lediglich die Beseitigung ungewollter Unschärfen oder farblicher
Schwächen mittels digitaler Retusche.
Die Aufnahmen dürfen ohne vorherige Zustimmung des Fotografen auch nicht als
Vorlage für nachgestellte Aufnahmen, Illustrationen, grafische Darstellungen oder
sonstige auf den Aufnahmen basierende Werke oder Inhalte verwendet werden.
5.5 Urheberbenennung
Bei jeder Veröffentlichung der Aufnahmen ist der Fotograf als Urheber zu benen-
nen. Die Benennung muss unmittelbar bei der jeweiligen Aufnahme erfolgen.
5.6 Nutzung der Aufnahmen für künstliche Intelligenz (KI)
Die dem Auftraggeber überlassenen Aufnahmen einschließlich ihrer Metadaten
dürfen ohne vorherige Zustimmung des Fotografen nicht
a) zum Training, zur Entwicklung oder zur Optimierung von Systemen der künstli-
chen Intelligenz (KI-Systeme) verwendet werden,
b) in Datensätze, Datenbanken oder sonstige Sammlungen eingespeist werden,
die für KI-Systeme oder Zwecke des Text- und Data-Minings bestimmt sind,
c) Dritten gezielt zum Zweck des KI-Trainings, der KI-Entwicklung oder des Text-
und Data-Minings zugänglich gemacht werden.
Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch für die Verwendung von Bildbe-
standteilen, Metadaten sowie aus den Aufnahmen abgeleiteten Daten, Daten-
sätzen oder sonstigen maschinenlesbaren Informationen.
Hiervon ausgenommen ist die vertragsgemäße Veröffentlichung der Aufnahmen,
insbesondere im Internet und – soweit hierfür Nutzungsrechte eingeräumt wurden
– in sozialen Medien, sofern die Veröffentlichung nicht überwiegend dem Zweck
dient, die Aufnahmen für KI-Systeme oder Zwecke des Text- und Data-Minings
verfügbar zu machen.
Der Auftraggeber darf vom Fotografen angebrachte Hinweise, Metadaten oder
sonstige maschinenlesbare Informationen, die eine Nutzung der Aufnahmen für
Zwecke des Text- und Data-Minings oder des KI-Trainings untersagen (Opt-Out-
Hinweise), weder entfernen noch verändern. Soweit technisch möglich und zumut-
bar, hat der Auftraggeber solche Opt-Out-Hinweise bei einer vertragsgemäßen
Veröffentlichung der Aufnahmen zu erhalten.
Die Einräumung entsprechender Nutzungsrechte bedarf einer gesonderten Ver-
einbarung und Vergütung.
5.7 Belegexemplare
Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Fotografen auf Verlangen innerhalb ange-
messener Frist ein Belegexemplar oder einen entsprechenden Nachweis der
Nutzung (z. B. Printausgabe, digitale Datei oder Internetlink) unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
6 Datenüberlassung, Archivierung und Bilddaten
6.1 Datenüberlassung/Datenformat
Der Fotograf übergibt dem Auftraggeber die ausgewählten Aufnahmen sowie die
dazugehörigen Daten, Dateien und Datenträger (Aufnahmematerial) nach Fertig-
stellung des Auftrags. Das Datenformat bestimmen die Parteien einvernehmlich.
Wird keine Bestimmung getroffen, kann der Fotograf ein geeignetes Datenformat
bestimmen und einen geeigneten Datenträger auswählen. Die Überlassung von
RAW-Dateien oder vergleichbaren Rohdatenformaten bedarf einer gesonderten
Vereinbarung.
Der Fotograf ist nicht zur Archivierung der vertragsgegenständlichen Aufnahmen
auf eigenen Datenträgern verpflichtet und übernimmt keine Gewähr für das Bereit-
halten des Aufnahmematerials, nachdem das Aufnahmematerial an den Auftragge-
ber übergeben wurde.
6.2 Digitale Weitergabe
Die Weitergabe von digitalen Aufnahmen im Wege der Datenfernübertragung oder
auf Datenträgern ist nur zulässig, soweit die Ausübung der eingeräumten Nutz-
ungsrechte diese Form der Vervielfältigung und Verbreitung erfordert.
6.3 Archivierung
Die Aufnahmen dürfen nur für die eigenen Zwecke des Auftraggebers und nur für
die Dauer des Nutzungsrechts digital archiviert werden. Die Speicherung der Auf-
nahmen in Online-Datenbanken oder sonstigen digitalen Archiven, die Dritten zu-
gänglich sind, bedarf einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Fotografen
und dem Auftraggeber.
6.4 Bilddaten
Die in den Dateien der Aufnahmen enthaltenen EXIF-, IPTC- und/oder XMP-Daten
dürfen vom Auftraggeber weder verändert noch entfernt werden. Der Auftraggeber
hat im Rahmen des technisch Möglichen und Zumutbaren geeignete Maßnahmen
zu treffen, damit diese Daten bei jeder Datenübermittlung, bei jeder Übertragung
der Bilddaten auf andere Datenträger, bei jeder Wiedergabe auf einem Bildschirm
sowie bei jeder öffentlichen Wiedergabe erhalten bleiben. Dies gilt insbesondere
für Urheberinformationen sowie maschinenlesbare Hinweise zum Ausschluss von
Text- und Data-Mining oder KI-Training (Opt-Out-Hinweise).
7 Haftung
7.1 Haftungsumfang
Der Fotograf haftet für Schäden, die er oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich
oder grob fahrlässig verursacht haben.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten)
haftet der Fotograf nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. In die-
sem Fall ist die Haftung auf die Höhe des vereinbarten Gesamthonorars begrenzt.
Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Schäden aus der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
7.2 Haftungsausschluss für Leistungen Dritter
Schließt der Fotograf aufgrund einer entsprechenden Vollmacht im Namen und für
Rechnung des Auftraggebers einen Vertrag mit Dritten ab, so haftet er nicht für die
Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Personen und Unternehmen.
7.3 Haftungsausschluss für Nutzung der Aufnahmen
Der Fotograf übernimmt keine Haftung für die Art der Nutzung seiner Aufnahmen.
Insbesondere haftet er nicht für die wettbewerbs- und markenrechtliche
Zulässigkeit der Nutzung.
7.4 Verjährung
Ansprüche des Auftraggebers, die sich aus einer Pflichtverletzung des Fotografen
oder seiner Erfüllungsgehilfen ergeben, verjähren ein Jahr nach dem gesetzlichen
Verjährungsbeginn. Davon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche, die auf
einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder
seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, und Schadensersatzansprüche wegen Verletz-
ung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, auch soweit sie auf einer
leicht fahrlässigen Pflichtverletzung des Fotografen oder seiner Erfüllungsgehilfen
beruhen; für diese Schadensersatzansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungs-
fristen.
8 Vertragsstrafe und Schadensersatz
8.1 Vertragsstrafe bei Pflichtverstoß
Verstößt der Auftraggeber schuldhaft gegen die ihm eingeräumten
Nutzungsrechte, ist der Fotograf berechtigt, eine Vertragsstrafe nach Maßgabe der
folgenden Regelungen zu verlangen.
8.2 Vertragsstrafenbewehrte Verstöße
Ein Verstoß liegt insbesondere vor, wenn eine Aufnahme
a) außerhalb des vertraglich eingeräumten Nutzungsumfangs (insbesondere
hinsichtlich Nutzungszweck, Medium, Dauer oder geografischem Gebiet) genutzt
wird; eine solche Nutzung bedarf der vorherigen Zustimmung des Fotografen, oder
b) ohne vorherige Zustimmung des Fotografen bearbeitet, umgestaltet oder an
Dritte weitergegeben wird;
c) bei einer Veröffentlichung der Aufnahmen die Urheberbenennung des Fotogra-
fen gemäß Ziffer 5.5 unterbleibt;
d) Urheber-, EXIF-, IPTC- oder XMP-Metadaten entgegen Ziffer 6.4 entfernt oder
e) entgegen Ziffer 5.6 oder Ziffer 6.4 vorhandene Opt-Out-Hinweise entfernt, ver-
ändert oder unter bewusster Missachtung für Zwecke des KI-Trainings oder Text-
und Data-Minings verwendet werden.
8.3 Höhe der Vertragsstrafe
Bei einem Verstoß nach Ziffer 8.2 c) beträgt die Vertragsstrafe das Einfache des
Nutzungshonorars. Für Verstöße nach Ziffer 8.2 a), b), d) und e) beträgt die Ver-
tragsstrafe das Zweifache des Nutzungshonorars. Ist kein gesondertes Nutzungs-
honorar vereinbart, gilt als Nutzungshonorar
a) der auf die Einräumung der Nutzungsrechte entfallende Teil der vereinbarten
Gesamtvergütung, oder
b) sofern ein solcher Anteil nicht bestimmt ist, die übliche Vergütung nach bran-
chenüblichen Vergütungsempfehlungen (z. B. MFM-Liste).
8.4 Bestimmung des Verstoßes
Eine Vertragsstrafe fällt pro Aufnahme und pro einheitlichem Nutzungsvorgang nur
einmal an, auch wenn mehrere der in Absatz 2 genannten Tatbestände gleichzeitig
verwirklicht werden.
8.5 Höchstgrenze
Die Summe aller Vertragsstrafen aus demselben Auftrag ist auf das Dreifache der
vereinbarten Gesamtvergütung begrenzt.
8.6 Anrechnung und weitergehender Schaden
Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt. Eine ge-
zahlte Vertragsstrafe wird auf einen etwaigen Schadensersatzanspruch angerech-
net.
9 Umsatzsteuer, Künstlersozialabgabe
Zu den vom Auftraggeber zu zahlenden Honoraren, Gebühren und Kosten kommt
die Umsatzsteuer und die Künstlersozialabgabe, die bei dem Fotografen eventuell
für Fremdleistungen anfällt, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
10 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Für den Fall, dass der Auftrag-
geber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat
oder seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach Vertragsabschluss ins Aus-
land verlegt, wird der Wohnsitz des Fotografen als Gerichtsstand vereinbart.
11 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-
den, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
München, 01.06.2026
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